Dieser Vorstoss verlangt eine Flexibilisierung der Dauer der Schutzmassnahmen gemäss GSG. Auch da könnte man auf den ersten Blick sagen, dass dies doch sinnvoll sei und eine Differenzierung je nach Vorfall und Gewaltintensität berechtigt sei.

Auf den zweiten Blick merken wir aber, dass dieser Vorstoss Schabernack ist.

Wer soll denn aufgrund welcher Kriterien entscheiden, ob die Dauer einer Schutzmassnahme 3, 5, 10 oder 14 Tage dauern soll?

Sollen die Polizistinnen und Polizisten, die sich im Einsatz an der Front befinden, spontan entscheiden, welche Dauer sie für angemessen halten?

Wie soll bei einer Dauer von 3 Tagen eine Überprüfung der Massnahme stattfinden können? Wie sollen bei kurzen Fristen sowohl die gefährdete als auch die gefährdende Person ihre Rechte in Anspruch nehmen?

Und wie sollen die involvierten Behörden wie bspw. die Bezirksgerichte oder die KESB bei derart kurzen Fristen über Verlängerungsgesuche, Beschwerden oder Gefährdungsmeldungen entscheiden?

Kurz und gut: Eine Flexibilisierung würde zu Willkür und Unsicherheit führen. Und sie wäre teilweise ablauftechnisch gar nicht umsetzbar.

Die heutige Frist von 14 Tagen hat sich bewährt. Sie ermöglicht den Konfliktparteien zur Ruhe zu kommen und die nächsten Schritte wohlüberlegt anzugehen. Sie ermöglicht auch den weiteren involvierten Stellen und Behörden ihre Arbeit seriös zu tun.

Es besteht also auch da keine Notwendigkeit, das bestehende GSG zu ändern. Es sei denn, man wolle es schwächen. Wir wollen dies nicht und lehnen die Parlamentarische Initiative daher ab.


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